Entwurf einer neuen Sportförderrichtlinie

8. Mai 2016

Nachfolgender Entwurf einer neuen Sportförderrichtlinie für Bonn wurden erarbeitet vom Arbeitskreis Sportkonzept/Sportförderrichtlinie. Beteiligt waren: Ute Heid (Bonn Capitals), Gudrun Nettersheim (OFC Bonn),Birgitta Schaaf (SC Fortuna Bonn), Christa Vostell (1. Godesberger Judoclub), Norbert Gefäller (TC Blau-Weiß Duisdorf), Peter Karbaum (Poppelsdorfer Handball Verein), Wilhelm Koch (BTV 1860), Stephan Möckel (Schülerruderverein am EKG), Herbert Noellgen (JSG Beuel), Elmar Heide-Schoenrock (BSV Roleber) und Lutz Thieme (SSF). Für die Aspekte der vereinseigenen Sportstätten erfolgte eine Zuarbeit des Arbeitskreises Vereinseigene  Sportstätten.

Die neuen Sportförderrichtlinien sollen als Antrag in die Mitgliederversammlung des Stadtsportbundes Bonn (SSB) am 8. Mai 2012 eingebracht (Ende der Antragsfrist: 24. April 2012) und vorher auf der Vollversammlung der Initiative Pro Sportstadt Bonn diskutiert werden.

Der Entwurf der Sportförderrichtlinie enthält 6 Förderlinien (FL). Die Sicherung der Sportinfrastruktur (FL 1) wird einschließlich der Planungen und der Finanzierung der Stadt dem Sportamt zugewiesen. Die Förderung der Mitglieder des SSB (FL 2: Bau vereinseigener Sportstätten, Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen, Baumaßnahmen an städtischen Sportanlagen, Anmietung von Räumen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb, Anschaffung von Sondersportgeräten, Jugendförderung) soll durch den SSB auf der Grundlage von jeweils 5 jährigen Verträgen mit der Stadt Bonn erfolgen. Dafür erhält der SSB eine Stelle von der Stadt finanziert. Wenn eine Verein eine städtische Sportstätte übernehmen will (FL 3), wird die Beweislast umgekehrt. Das Sportamt muss darlegen, warum etwas nicht geht. Die Stadt zahlt abschmelzende Betriebskostenzuschüsse, bzw. 75% der bisherigen Kosten bei Pflege und Wartung im Rahmen vertraglicher Regelungen. Die Stadt (Sportausschuss) entscheidet über die FL 4 (Wettkämpfe von nationaler und internationaler Bedeutung in Bonn), FL 5 (Leistungssport) und FL 6 (Modellprojekte).

Insgesamt würde mit der Förderrichtlinie deutlich mehr Planungssicherheit erreicht, der SSB stark aufgewertet und dem Sportamt neue Arbeitsgrundlagen auferlegt. Die Sportförderrichtlinie schreibt die kostenfreie Nutzung aller Sportstätten vor, was für die schwimmsporttreibenden Vereine eine Rücknahme der aktuell ja schon vorhandenen Nutzungsgebühr bedeutet

Nachfolgender Text entspricht dem Diskussionsstand vom 10. April 2012.

Hier können Sie die aktuell gültige Sportförderrichtlinie einsehen.

Entwurf-Sportförderrichtlinien-10 04 12 (45.7 KiB)

—-

R I C H T L I N I E N

für die Sportförderung der Bundesstadt Bonn

1. Grundsätze

Sport ist ein fester Bestandteil im Leben der Bonner Bürgerinnen und Bürger. Sport wird als Ausgleich zum beruflichen und privaten Alltag geschätzt und aktiv ausgeübt, um die eigene physische und psychische Leistungsfähigkeit zu steigern, zu erhalten oder wieder herzustellen. Zuschauer finden im Sport Entspannung und Identifikation. Leistungssportlerinnen und Leistungssportler sind Vorbilder für Kinder und Jugendliche, erfolgreiche Sportlerinnen, Sportler und Mannschaften tragen den Ruf der Bundesstadt Bonns in alle Welt.

Die gemeinnützigen Sportorganisationen und Sportvereine basieren auf dem ehrenamtlichen Engagement von Bürgerinnen und Bürger der Bundesstadt. In ihnen werden Werte gelebt und vermittelt, Räume demokratischer Auseinandersetzung geschaffen sowie Lernen und Persönlichkeitsbildung ermöglicht. Sportorganisationen und Sportvereine stellen gerade für Kinder und Jugendliche eine wertvolle Sozialisationsinstanz neben Elternhaus und Schule dar und nehmen wichtige sozialpolitische Funktionen war.

Die Bundesstadt Bonn erkennt die gesellschaftliche Bedeutung des Sports an und fördert dessen Entwicklung durch

  • die Sicherung der Sportinfrastruktur (Kapitel 2),
  • die Förderung der Mitglieder des Stadtsportbundes Bonn e.V. (Kapitel 3),
  • die Übertragung städtischer Sportstätten auf einen Sportverein (Kapitel 4),
  • die Förderung von Wettkämpfen von nationaler und internationaler Bedeutung in Bonn (Kapitel 5),
  • die Förderung leistungssportlicher Strukturen (Kapitel 6) sowie
  • der Förderung strukturbildender Modellprojekte (Kapitel 7).

Die Unterstützung und Betreuung der Mitglieder des Stadtsportbundes Bonn e.V. haben ihre Grundlage in der Landesverfassung und der Gemeindeordnung NRW.

Von zentraler Bedeutung für die Sportförderung in Bonn ist die Zusammenarbeit der Bundesstadt Bonn mit dem Stadtsportbund Bonn e.V.

2. Sicherung der Sportstätteninfrastruktur

Neben dem Schulsport sichert die Bundesstadt Bonn die Entwicklung des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports durch die nachfrageorientierte Vorhaltung von Sportstätten und öffentlicher Flächen sowie durch die Schaffung planerischer Grundlagen zur Anpassung der Sportinfrastruktur an den Bedarf der Sporttreibenden.

Die Sicherung der Sportstätteninfrastruktur wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Führung eines Sportstättenkatasters, aus dem der aktuelle Zustand der Sportstätten, die aufgebrachten Betriebskosten, die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen, deren geplante Umsetzung sowie die Höhe der Abschreibungen hervorgehen,
  • die Bereitstellung auskömmlicher Haushaltsmittel zur Erhaltung der Sportinfrastruktur (Erhaltungsaufwendungen); die Höhe der zur Erhaltung der Sportinfrastruktur vorgesehen Haushaltsmittel soll die Höhe der Abschreibungen überschreiten,
  • die Bereitstellung von Investitionsmitteln zur Anpassung der Sportinfrastruktur an den Bedarf der Sporttreibenden.

Um den Anpassungsbedarf der Sportinfrastruktur zu ermitteln und ggf. Sportstätten neu zu errichten, umzuwidmen oder zu schließen, erstellt die Bundesstadt Bonn jährlich einen Zustandsbericht zur Sportstättensituation, periodisch eine jährlich fortzuschreibende Sportentwicklungsplanung und verknüpft Haushaltsentscheidungen mit der Umsetzung der planerischen Grundlagen.

3. Förderung der Mitglieder des Stadtsportbundes Bonn e.V.

Mitglieder des Stadtsportbundes Bonn e.V., im nachfolgenden Vereine genannt,

  • die Mindestbeiträge entsprechend den Empfehlungen des Landessportbundes erheben und
  • den Inhabern eines BONN-Ausweises einen Nachlass auf den Eintrittspreis bei Sportveranstaltungen von mindestens 20 % gewähren,

haben einen Anspruch auf die kostenfreie Nutzung städtischer Sportstätten einschließlich der darin vorhandenen Sportgeräte für Übungs-, Trainings- und Wettkampfzwecke. Die Nutzungszeiten der städtischen Sportstätten regelt die Nutzungszeitordnung. Alle Sportstätten werden den Mitgliedern des Stadtsportbundes Bonn e.V. zu den jeweiligen Nutzungszeiten einschließlich der anlagengebundenen Vermarktungsrechte zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus gewährt die Bundesstadt Bonn den Mitgliedern des Stadtsportbundes Bonn e.V. mit den oben genannten Merkmalen finanzielle Zuschüsse

  • zum Bau vereinseigener Sportstätten (Kapitel 3.1.),
  • zur Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen (Kapitel 3.2.),
  • zu Baumaßnahmen an städtischen Sportanlagen (Kapitel 3.3.),
  • zur Anmietung von Räumen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb (Kapitel 3.4.),
  • bei der Anschaffung von Sondersportgeräten (Kapitel 3.5.) sowie
  • für jugendliche Sportvereinsmitglieder (Jugendförderung) (Kapitel 3.6.).

Die Höhe der Zuschüsse wird zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn für die Dauer von jeweils 5 Jahren vertraglich vereinbart.

Dem Stadtsportbund Bonn e.V. obliegt während der Vertragslaufzeit die Bearbeitung und Auszahlung der Zuschüsse und die Kontrolle der Verwendung nach diesen Sportförderrichtlinien. Die Möglichkeit zur Verwendungskontrolle seitens der Bundesstadt Bonn bleibt davon unberührt.

Für die Bearbeitung und Auszahlung der Zuschüsse und für die Verwendungskontrolle gewährt die Bundesstadt Bonn dem Stadtsportbund Bonn e.V. den finanziellen Gegenwert einer Vollzeitstelle entsprechend der tarifvertraglichen Eingruppierung, die bei den vorliegenden Tätigkeitsmerkmalen bei einer Anstellung in der Verwaltung der Bundesstadt Bonn angefallen wären.

Im Einzelnen werden hinsichtlich der finanziellen Förderung der Bundesstadt Bonn für die Mitglieder des Stadtsportbundes Bonn e.V. folgende Regelungen getroffen:

3.1 Bau vereinseigener Sportstätten

Zuschüsse werden gewährt für

  • Neubau einschließlich Grundausstattung,
  • Umbau,
  • Erweiterung,
  • außergewöhnlich belastende Instandsetzung des sportlich genutzten Teils vereinseigener Anlagen. Bereiche, die nichtsportlichen Zwecken dienen (z. B. Klubräume, Gaststätten, Wohnungen) werden ausgenommen.

Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass

  • die Sportstätte sich im Eigentum des Vereins befindet, wobei Miet-, Pacht- und Erbbaurechtsverhältnisse gleichgestellt werden;
  • der Antragsteller eine rechtsverbindliche Erklärung zur zeitlichen Sicherung der zweckbestimmten Verwendung nach den Richtlinien des Landes NRW abgibt.

Der Zuschuss beträgt bis zu 15 % der vom SSB als förderungswürdig anerkannten Kosten. Der Sportverein hat eine Eigenleistung von mindestens 25 % zu erbringen.

Für die Nutzung durch Schulsport muss im Einzelfall eine Regelung getroffen werden.

Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn mit der Baumaßnahme vor der Stellung des Antrages begonnen wurde oder die Restlaufzeit von Miet-, Pacht- und Erbbaurechtsverträgen unterhalb der für den Bau anzusetzenden Abschreibungsfrist liegt.

Anträge sind bis zum 30. September des Vorjahres mit allen für eine Beurteilung notwendigen Unterlagen (z.B. Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne) vorzulegen.

3.2 Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen

Zu den Unterhaltungs- und Betriebskosten wird ein jährlicher Zuschuss gewährt. Für die Berechnung werden folgende Pauschalsätze je qm zugrunde gelegt:

  • sportlich genutzte Rasen- oder Tennenflächen       0,70 EUR
  • Kunstrasenflächen                                                   0,30 EUR
  • Tennisplätze, Tenne                                                  1,20 EUR
  • Tennisplätze, Kunststoff                                           0,50 EUR
  • Steganlagen (Kanu, Rudern, Segelsport)               12,00 EUR
  • Wasserflächen (Sportangler)                                    0,16 EUR
  • Sonstige Außensportflächen (z. B. für Reit- und
    Schießsport, Segelfliegen, Wassersport)                 0,40 EUR
  • Turn- und Sporthallen, Gymnastikräume                 12,00 EUR
  • Tennis-, Schieß- und Reithallen                               10,00 EUR
  • Ruderbecken, Krafttrainingsräume                           15,00 EUR
  • Jugendräume                                                             12,00 EUR
  • Umkleide- und Sanitärräume                                     15,00 EUR
  • Boots- und Flugzeughallen;
    Ställe für vereinseigene Pferde                                    5,00 EUR
  • Sonstige Räume (Büro- und Sanitätsräume,
    Geräte-, Heiz- und Funktionsräume)                            4,00 EUR

Zuschüsse zur Unterhaltung vereinseigener Frei- und Hallenbäder sind im jeweiligen Einzelfall zu regeln.

Die oben genannten Pauschalsätze beziehen sich auf das Jahr 2013 und erhöhen sich jährlich entsprechend des vom Statistischen Bundesamt berechneten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI).

Für unvorhergesehene Schadensfälle kann bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR auf Antrag ein Zuschuss von höchstens 15 % der nachgewiesenen förderungswürdigen Kosten gewährt werden.

Sind die jährlichen Abgaben, die das Mitglied des SSB (z.B. Verein) an die Stadt Bonn zu zahlen hat, höher als der errechnete Zuschuss, so ist als Zuschuss der Betrag der jährlichen Abgaben zu gewähren.

Veränderungen an der Sportanlage sind bis 30. September mit den für eine Beurteilung notwendigen Angaben mitzuteilen und werden im Folgejahr wirksam.

3.3 Baumaßnahmen an städtischen Sportanlagen

Zuschüsse werden gewährt für

  • Neubau einschließlich Grundausstattung
  • Umbau
  • Erweiterung
  • Sanierung

der von den Mitgliedern des Stadtsportbundes Bonn e.V. genutzten städtischen Sportanlagen. Die städtischen Zuschüsse sollen 50% der Gesamtkosten nicht übersteigen. Anträge sind bis zum 30. September des Vorjahres mit allen für eine Beurteilung notwendigen Unterlagen (z.B. Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne) vorzulegen.

3.4. Anmietung von Räumen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb

Mitglieder des Stadtsportbundes Bonn e.V., denen in der Regel temporär keine Sportstätte zur Verfügung gestellt werden kann, können auf Antrag einen Zuschuss für die Anmietung entsprechender Räume oder Anlagen erhalten. Er kann bis zu 80 % des zu zahlenden Entgeltes betragen.

Auf Antrag können Mitglieder des Stadtsportbundes Bonn e.V. einen entsprechenden Mietzuschuss zur Unterbringung von Großsportgeräten, die ihren Sportbetrieb im Stadtgebiet von Bonn erst möglich machen, erhalten.

3.5 Anschaffung von Sondersportgeräten

Für die Beschaffung von Sondersportgeräten wird ein Zuschuss bis zu 25 % der Anschaffungskosten gewährt. Bei Sondersportgeräten für Leistungssportler kann der Zuschuss bis auf 40 % angehoben werden. Sportkleidung und -geräte, die dem persönlichen Bedarf dienen, werden nicht bezuschusst.

3.6 Jugend-Förderung

Mitglieder des Stadtsportbundes Bonn e.V. mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern erhalten für jedes jugendliche Mitglied eine Förderung. Die Förderung richtet sich nach dem Anteil von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahre an den Vereinsmitgliedern.

Beträgt der Anteil der Kinder und Jugendlichen an den Vereinsmitgliedern unter 30%, wird je Mitglied bis 18 Jahre ein Betrag von 6 € gezahlt. Bei einem Mitgliederanteil zwischen 30% und 50% erhöht sich dieser Betrag pro Mitglied bis 18 auf 8 €. Beträgt der Anteil von Kindern und Jugendlichen mehr als 50% der Mitglieder, werden pro Mitglied bis 18 Jahre 10 € gezahlt.

4. Übertragung der Betriebsführerschaft, Pflege und Wartung, Pacht oder Eigentumsübergang für städtische Sportstätten auf ein Mitglied des Stadtsportbunds Bonn e.V.

Beantragt ein Mitglied des Stadtsportbunds Bonn e.V. die Übertragung der Betriebsführerschaft, die Pacht oder den Kauf einer städtischen Sportstätte, so ist diesem Begehren stattzugeben, wenn nicht spätestens 6 Monate nach Eingang des Antrags der Übertragung seitens der Bundesstadt Bonn widersprochen wird. Der Widerspruch ist ausführlich zu begründen. Der Sportausschuss des Rates der Stadt Bonn ist über den Eingang des Antrages sowie über dessen Behandlung zu informieren.

Erfolgte der Eigentumsübergang einer städtischen Sportstätte auf ein Mitglied des Stadtsportbundes Bonn e.V., so zahlt die Bundesstadt Bonn dem Mitglied des Stadtsportbundes Bonn e.V. im Jahr der Übernahme 90% der im Durchschnitte der letzten drei Vorjahre aufgewandten Betriebskosten. Der Betrag verringert sich in den weiteren Jahren auf 75% und 60% der Betriebskosten. Danach erfolgt die Unterstützung entsprechend dem Punkt „Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen“.

Übernimmt ein Mitglied des Stadtsportbundes Bonn e.V. in einer Sportstätte

  • die Betriebsführerschaft,
  • die gesamte oder teilweise Pflege und Wartung oder
  • mietet bzw. pachtet ein Mitglied des Stadtsportbundes Bonn e.V. eine städtische Sportstätte, ohne dass ein Eigentumsübergang stattfindet,

so zahlt die Bundesstadt Bonn dem Verein ab dem Jahr der Übernahme 75% der im Durchschnitt der letzten drei Vorjahre aufgewandten Betriebskosten.

Die bei Übertragung der Betriebsführerschaft, Pflege und Wartung, Pacht oder Eigentumsübergang für städtische Sportstätten auf ein Mitglied des Stadtsportbunds Bonn e.V. aufzuwendenden Zuschüsse werden durch Einsparungen im städtischen Haushalt kompensiert und sind daher zusätzlich zu den in Kapitel 3 genannten Maßnahmen bereitzustellen. Grundlage der Zuschüsse ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem übernehmenden Sportverein und der Bundesstadt Bonn, in der die zu Grunde liegenden Betriebskosten sowie die Länge der Zuschussgewährung zu regeln sind.

5. Förderung von Wettkämpfen von nationaler und internationaler Bedeutung in Bonn

Die Bundesstadt Bonn fördert Wettkämpfe von nationaler und internationaler Bedeutung. Bei Deutschen Meisterschaften der zuständigen Spitzenverbände im DOSB kann ein Zuschuss zur Deckung eines Fehlbetrages übernommen werden. Das gilt auch für gleichwertige Veranstaltungen von nationaler und internationaler Bedeutung.

Ein entsprechender Zuschuss kann auch dem zuständigen Spitzenfachverband gewährt werden. Ein Antrag ist bis zum 30. April für das folgende Jahr an das Sportamt der Bundesstadt Bonn zu stellen. Spätere Anträge sind in begründeten Fällen noch bis zum 30. September möglich.

6. Leistungssportförderung

Mitglieder des Stadtsportbundes Bonn e.V., die sich im Leistungssport engagieren, leisten über die Grundversorgung an Sport hinaus einen besonderen und finanziell anspruchsvollen Beitrag für die Bundesstadt Bonn. Dies wird durch die Bundesstadt Bonn durch eine pauschale Förderung der Mitglieder des Stadtsportbundes Bonn e.V. honoriert; und zwar für die

  • vom zuständigen Verband bestätigten Kaderathleten sowie
  • für Mannschaften in ein- und zweigleisigen ersten oder zweiten Ligen der Bundesfachverbände bzw. deren Ligaorganisationen im Junioren und Erwachsenenbereich.

Mitglieder des Stadtsportbundes Bonn e.V. mit vom zuständigen Verband bestätigten Kaderathleten erhalten pro Jahr für jeden

  • A-Kader einen Betrag von 1000 €
  • B-Kader einen Betrag von 700 €
  • C-Kader einen Betrag von 300 €
  • C/D-Kader einen Betrag von 100 €

Mitglieder des Stadtsportbundes Bonn e.V., deren Mannschaften in einer ersten oder zweiten, ein- oder zweigleisigen Bundesliga spielen, erhalten pro Jahr

Erwachsene:

  • Eingleisige erste Bundesliga: 2000 €
  • Zweigleisige erste Bundesliga: 1000 €
  • Eingleisige zweite Bundesliga: 1000 €
  • Zweigleisige zweite Bundesliga: 500 €

Junioren:

  • Eingleisige erste Bundesliga: 1500 €
  • Zweigleisige erste Bundesliga: 750 €
  • Eingleisige zweite Bundesliga: 750 €
  • Zweigleisige zweite Bundesliga: 400 €

Darüber hinaus stellt sich die Bundesstadt Bonn gemeinsam mit der Region als NRW Leistungssport Zentrum dem Anspruch der Leistungssportförderung und pflegt den Leistungssport als ein regionales Alleinstellungsmerkmal in Nordrhein-Westfalen wie auch bundesweit. Die Anerkennung eines Bundesstützpunktes (auf Bundesebene) und eines Landesleistungsstützpunktes (auf Landesebene) testiert den leistungssportlichen Stellenwert einer Sportart für Bonn. Daher sind Mitglieder des Stadtsportbundes Bonn e.V., die einen Bundes- oder Landesleistungsstützpunkt unterhalten, zusätzlich bei der Finanzierung von Sportstätten und Trainern auf Antrag besonders zu fördern. Die Förderung soll sich an einem Leistungssportkonzept für die Bundesstadt Bonn orientieren.

7. Förderung strukturbildender Modellprojekte

Projekte von herausragender Bedeutung für den Sport und die Sportentwicklung in der Bundesstadt Bonn kann die Bundesstadt Bonn fördern.

Eine Förderung kann auf Antrag des Projektträgers, des Stadtsportbundes Bonn e.V. oder eines Mitglieds des Sportausschusses erfolgen. Erfolgt die Antragstellung durch den Projektträger oder durch ein Mitglied des Sportausschusses, ist dem Stadtsportbund Bonn e.V. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

8. Verfahren

Die Umsetzung der in Abschnitt 2 genannten Maßnahmen obliegt der Stadtverwaltung der Bundesstadt Bonn unter Maßgabe der vom Rat der Stadt Bonn bereitgestellten Haushaltsmittel.

Der Umfang der für die in Abschnitt 3 genannten Fördermöglichkeiten wird vertraglich zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn e.V. für die Laufzeit von jeweils fünf Jahren vereinbart. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Rates der Stadt Bonn und der Mitgliederversammlung des Stadtsportbundes Bonn e.V.

Anträge zur Förderung entsprechend Abschnitt 3 sind mit allen geforderten Unterlagen an den Stadtsportbund Bonn e.V. zu richten.

Anträge zur Förderung entsprechend Abschnitt 4 bis 7 sind mit allen geforderten Unterlagen termingerecht an das Sport- und Bäderamt der Bundesstadt Bonn zu richten. Über die Gewährung von Zuschüssen entscheidet der Sportausschuss.

Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden. Der Antragsteller muss sich verpflichten,

  • auf Verlangen einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis vorzulegen,
  • Einsicht in die Kassenführung zu gewähren,
  • eine Überprüfung der Mittelverwendung auch an Ort und Stelle zu gestatten.

Bei einer zweckfremden Verwendung ist der gewährte Zuschuss zurückzuzahlen.

8. Schlussbestimmungen

Diese Richtlinien treten am 01. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Richtlinien für die Sportförderung der Bundesstadt Bonn außer Kraft.

Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am ??. ??????. 2012 die vorstehenden Richtlinien für die Sportförderung der Bundesstadt Bonn beschlossen.

Bonn, den ??. ?????? 2012

Nimptsch

Oberbürgermeister